Warum müssen Onlineshops künftig barrierefrei gestaltet sein?

Zur Umsetzung der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) hat der deutsche Bundestag das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen.

Durch dieses Gesetz werden Betreiber von Onlineshops dazu verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen so anzubieten und zu erbringen, dass sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Barrierefrei muss dabei nicht nur das Produkt oder die Dienstleistung sondern auch der Zugang zu den notwendigen Informationen sein.

Welche Maßnahmen müssen Betreiber von Onlineshops ergreifen?

Die Betreiber von Onlineshops müssen dafür sorgen, dass ihr Internetangebot barrierefrei gestaltet ist. Im Wesentlichen kommt es dabei auf folgende Punkte an:

  • die Informationen müssen so dargestellt sein, dass sie von allen Usern wahrgenommen werden können;
  • alle Funktionen müssen nutzbar sein, auch wenn keine Maus verwendet wird;
  • die Inhalte müssen leicht verständlich sein;
  • zudem sollen Hilfsmittel wie Spracherkennungssoftware oder Braille-Lesegeräte die Inhalte erkennen und vermitteln können.

 

Für Betreiber von Onlineshops bedeutet dies, dass sie ihr gesamtes Internetangebot prüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen müssen.

Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen?

Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Angestellten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt und die ausschließlich Dienstleistungen erbringen. Alle Onlineshops, die Produkte verkaufen, sind verpflichtet, die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umzusetzen.

Bis wann müssen die Onlineshops angepasst werden?

Das Gesetz tritt am 19.06.2025 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Onlineshops, die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umsetzen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Die Einhaltung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes werden von den Marktüberwachungsbehörden überwacht. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.

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