Auch wenn das auf dem Gebiet der EU-Länder geltende Recht des geistigen Eigentums weitgehend harmonisiert wurde, bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erhebliche Unterschiede in Bezug auf die angewandten Verfahren und die Methoden zur Verfolgung von Ansprüchen zum Schutz des geistigen Eigentums. Infolgedessen führt die Unkenntnis der deutschen Rechtsvorschriften des geistigen Eigentums häufig zu Rechtsstreitigkeiten, die durch eine vorherige Rechtsberatung hätten vermieden werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage professioneller Rechtsbeistand in Anspruch genommen werden muss, da vor deutschen Gerichten in Verfahren zum Schutz des geistigen Eigentums absoluter Anwaltszwang besteht.
Die erste Maßnahme in einem Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die noch im vorgerichtlichen Stadium erfolgt, ist in der Regel das Abschicken eines Warnschreibens, d.h. einer sogenannten Abmahnung an denjenigen, der gegen die Rechte verstößt mit einer Aufforderung zur Unterlassung der Rechtsverletzung(en). Diese Abmahnung wird in Fällen der Patent-, Gebrauchsmustern-, Geschmacksmustern-, Marken- und Urheberrechtverletzung verwendet. Der Abmahnung ist in der Regel ein Muster für eine sogenannte Unterlassungserklärung beigefügt.
Wenn der abgemahnte Verletzer keine Unterlassungserklärung abgibt, kann die Partei, deren Rechte verletzt wurden, eine einstweilige Verfügung beantragen. Dabei ist hervorzuheben, dass zwischen der Antragstellung und dem Erlass der einstweiligen Verfügung in der Regel nur wenige Tage vergehen und die gegnerische Partei (der Verletzer) oft gar nicht über das gegen sie laufende Verfahren informiert wird.
Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche darlegt und begründet und eine Entscheidung in der Sache dringend erforderlich ist. Eine einstweilige Anordnung wird nur dann erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsteller ohne die einstweilige Verfügung seinen Anspruch in der Zukunft nicht erfolgreich durchsetzen kann. Sie wird vollstreckbar, sobald sie dem anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt ist.
Die Gegenpartei kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs unterliegt keiner Frist. Nach Einlegung des Widerspruchs setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest, der in der Regel innerhalb von ein bis zwei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs stattfindet. Nach der gerichtlichen Verhandlung erlässt das Gericht ein Urteil, gegen das die Parteien Rechtsmittel der Berufung einlegen können.
Wenn der Verletzter die Dringlichkeit der Sache nicht darlegen kann, wird von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgesehen und sogleich Klage erhoben. Es handelt sich dann um ein typisches Gerichtsverfahren, das durch die Einreichung einer Klage eingeleitet wird, in dem der Kläger nicht nur die Unterlassung der Verstöße, sondern auch die Erteilung detaillierter Auskünfte, die Anordnung der Vernichtung von Waren oder den Schadensersatz gelten machen kann.
In Rechtssachen aus dem Gebiet des geistigen Eigentums gilt der so genannte Anwaltszwang. Das bedeutet, dass nur Rechtsanwälte, die Mitglieder der deutschen Rechtsanwaltskammern sind, vor deutschen Gerichten auftreten dürfen. Daher sollte die Bearbeitung des Falles einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt, d.h. einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, übertragen werden, um einen erfolgreichen Ausgang für die Partei zu gewährleisten.
Grau Rechtsanwälte PartGmbB bietet seit vielen Jahren rechtliche Unterstützung im Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bezüglich der Rechtsverstöße im gewerblichen Rechtschutz.
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