Vertriebsrecht

Heutzutage werden Waren und Dienstleistungen immer weniger im Direktvertrieb oder durch eigene Niederlassungen vertrieben; Unternehmen orientieren sich in Richtung der Vertriebssysteme und arbeiten zusammen mit Handelsvertretern, Vertragshändlern und Franchisenehmern. Die Entscheidung darüber, in welcher Vertriebsform ein Unternehmen auf dem Markt tätig wird, ist zentral. Ob Sie Ihre Waren und Dienstleistungen durch Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchise „an den Mann bringen“, ist für den Erfolg Ihres Unternehmens entscheidend.

Der Handelsvertreter wird damit beauftragt, Geschäfte für einen anderen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Im Gegensatz dazu übernimmt ein Vertragshändler den Vertrieb der Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch ein Franchisenehmer verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Kennzeichnend für den Franchisevertrag ist das lizenzvertragliche Element, der Franchisenehmer entrichtet für die Benutzung des sog. „Franchisepakets“, das üblicherweise aus Marken, Firmennamen und Know-how besteht, eine Lizenzgebühr.

Wir unterstützen Sie beim Aufbau eines auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Vertriebssystems. Wir entwerfen für Sie Handelsvertreter-, Vertragshändler- oder Franchiseverträge deutschland- und europaweit.

 

VERTRIEBSSYSTEME

Vertriebssysteme

Der Vertrieb von Ware kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Zum einem ist die typische Form des unmittelbaren Vertriebs denkbar, in der Form, dass die Ware durch die eigene Marketingabteilung vertrieben wird. Zum anderen kann der Vertrieb durch mittelbare Vertriebssysteme erfolgen, d.h. über selbständig agierende Dritte, wie z.B. Handelsvertreter, Vertragshändler, Kommissionäre und Franchisenehmer.

 

Handelsvertretersysteme

Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte zwischen den von ihm vertretenen Unternehmen und Kunden und erhält hierfür eine Provision. Vorteil des Handelsvertretersystems ist, dass die Provisionen nur im Erfolgsfall zu zahlen sind und der Handelsvertreter eine Berichterstattungspflicht an den Geschäftsherren hat. Zu berücksichtigen ist, dass das Handelsvertreterrecht europaweit harmonisiert wurde und dass die Berechnung des Handelsvertreterausgleichs in den EU-Staaten unterschiedlich erfolgt. Die nationalen Unterschiede spielen insbesondere beim Aufbau eines europaweiten Handelsvertretersystems eine wichtige Rolle.

 

Vertragshändlersysteme

Der Vertragshändler kauft und verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ein Vertragshändler ist auf die Weise in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert, dass er auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Hersteller laufend Waren übernimmt, um diese in seinem Vertragsgebiet zu vertreiben. Im Geschäftsverkehr wird das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herausgestellt. Die gegenseitigen vertraglichen Pflichten sind in der Regel in einem Rahmenvertrag zusammengefasst; einzelne Verkaufsgeschäfte sind hingegen in eigenständigen Einzelverträgen geregelt.

 

Kommissionssysteme

Der Kommissionär verkauft in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Lieferanten. In der Regel haben Kommissionäre ein Warenlager, das im Eigentum des Kommittenten steht und aus dem sie Waren entnehmen und veräußern können. Wenn der Kommissionär ständig mit solchen Abschlüssen in eigenem Namen für einen bestimmten Vertragspartner betraut ist, handelt er als sog. Kommissionsagent. Der Kommissionsagent befindet sich in einem Dauerschuldverhältnis, das ihn zum Tätigwerden im Interesse und für Rechnung seines Auftraggebers verpflichtet.

 

Franchisesysteme

Der Franchisenehmer verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endverbraucher. Dem Franchisenehmer werden gegen eine Lizenzgebühr Schutzrechte (z.B. Marken, Geschmacksmuster etc.) und ein entsprechendes Know-how zur Verfügung gestellt. Der Franchisenehmer tritt regelmäßig nicht unter eigener Firma, sondern unter der jeweiligen Franchise auf. Da der Franchisenehmer in einer besonderen Abhängigkeit zum Hersteller steht, ist er laut Rechtsprechung besonders schutzbedürftig.

Für die Wahl des passenden Vertriebssystems sind nicht nur rechtliche Aspekte und Gegebenheiten des Marktes, sondern auch die Effektivität der Vertriebssteuerung und Kostenkalkulation von Bedeutung.

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