In welcher Form ein ausländisches Unternehmen in Deutschland tätig wird, ist eine der zentralen Fragen, die vor dem Markteintritt geklärt werden müssen. Dabei ist es wichtig, dass aus rechtlicher Sicht diejenige Form gewählt wird, mit der sich Ihre Unternehmensziele am besten verwirklichen lassen. Dies gilt ebenso für unternehmenssteuerliche Fragestellungen.
Sie haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Rechtsformen: Sie können Ihr Unternehmen als Tochterunternehmen oder als selbständige Niederlassung bzw. unselbständige Betriebsstätte führen. Für manche Unternehmen ist es am effektivsten, ganz auf selbständige Betätigung in Deutschland zu verzichten und ihre Produkte über Handelsvertreter, Vertragshändler oder Franchisenehmer zu vertreiben.
Bei der Tochtergesellschaft handelt es sich um ein vom Mutterunternehmen unabhängiges und selbständiges Unternehmen. Eine Tochtergesellschaft kann sowohl als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) als auch als Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft) errichtet werden. Ein solches deutsche Tochterunternehmen wird ausschließlich auf der Grundlage der deutschen, für die jeweilige Gesellschaftsform geltenden, Vorschriften gegründet. Welche Gesellschaftsform am günstigsten ist, hängt von den Unternehmenszielen ab und kann nur individuell bestimmt werden.
Jede in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig errichtete Gesellschaft kann in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit einer Zweigniederlassung tätig werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft in ihrem Heimatstaat keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen wird, und die ins deutsche Handelsregister eingetragen werden muss. Eine selbständige Niederlassung ist rechtlich und organisatorisch ein Teil der Hauptniederlassung und keine unabhängige juristische Person. Sie unterliegt gesellschaftsrechtlich dem Recht der Hauptniederlassung. Die Geschäfte, die die Zweigniederlassung in Deutschland selbstständig tätigt, unterliegen dem deutschen Recht.
Die unselbständige Niederlassung agiert abhängig von der Hauptgesellschaft. Sie hat z.B. keine von der Hauptniederlassung abweichende Firmierung. Zwar muss eine solche Betriebsstätte beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, sie wird aber nicht im Handelsregister eingetragen und stellt Rechnungen nur im Namen der Hauptniederlassung aus.
Vertrieb über Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Vertragshändler
Auch ohne die Gründung einer Tochtergesellschaft, einer selbständigen oder unselbständigen Niederlassung können Sie Ihre Produkte in Deutschland vermarkten. Eine selbständige Betätigung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland ist für die erfolgreiche Vermarktung von Produkten nicht notwendig, wenn Sie Ihre Produkte von einem Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Vertragshändler vermarkten und vertreiben lassen.
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