Die Bundesrepublik Deutschland hat die LKW-Maut für Autobahnen und mautpflichtige Bundesstraßen seit 2010 falsch berechnet und zu Unrecht eine überhöhte Maut erhoben. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 28.10.2020 (C-321/19) festgestellt. Bei der Berechnung der Mautsätze hatte die Bundesrepublik die Kosten für die Verkehrspolizei als laufende Kosten der Infrastruktur berücksichtigt. Gemäß Art. 7 Abs. 9 der geänderten Richtlinie 1999/62 EG zählen die Kosten der Verkehrspolizei jedoch nicht zu den Infrastrukturkosten.
Aufgrund des EUGH-Urteils wurden die Mautsätze die Zeit ab dem 28.10.2020 rückwirkend ermäßigt. Transportunternehmen können deshalb beim Bundesamt für Güterverkehr eine Erstattung der überhöhten Maut für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis 30.09.2021 bis Ende 2023 beantragen.
Für die Zeit bis zum 27.10.2020, in denen die Maut unrichtig berechnet worden ist, ist noch nicht abschließend geklärt ob und in welcher Höhe eine Erstattung beansprucht werden kann. Der Anteil der Kosten für die Verkehrspolizei, der von 2010 bis 2020 bei der Berechnung der Mautsätze berücksichtigt wurde, lag zwischen 3,8 und 7 %, so dass sich beachtliche Erstattungsansprüche ergeben können. Es werden bereits mehrere Gerichtsverfahren in Deutschland geführt, in denen diese Frage geklärt wird. Alle Transportunternehmen, die für die Zeit bis zum 27.10.2020 erhöhte Mautbeträge bezahlt haben, können ihre Ansprüche ebenfalls beim Bundesamt für Güterverkehr geltend machen, soweit diese noch nicht verjährt sind.
Unsere auf Transportrecht spezialisierte Kanzlei vertritt und berät Sie gerne bei der Beantragung und – gegebenenfalls – auch gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Erstattungsansprüche. Für Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer: 0049 40 180 364 020 oder via E-Mail office@graulaw.eu zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.
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