Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich in seinem Urteil vom 08. Februar 2017 mit der Frage befasst, in welchen Fällen der Absender für die Beschädigung des LKWs haftet, mit der Frachtführer die Güter befördert.
Sachverhalt:
Der Frachtführer war als Subunternehmer damit beauftragt worden elf Bleche, die über 6 t schwer waren, innerhalb von Deutschland zu transportieren. An der Ladestelle, wurden die Bleche aufrechtstehend auf Antirutschmatten auf den LKW verladen und dort vom Fahrer mit fünf Spanngurten gesichert. Als der Frachtführer seine Bedenken gegen die Transportweise äußerte, erklärte der Absender, dass die Bleche schon mehrfach auf diese Weise transportiert worden seien, ohne dass es zu Schäden gekommen sei. Während des Transports stürzten die Blechplatten um und beschädigten Aufbau und Plane des LKWs. Infolge des Unfalls konnte der Frachtführer das Transportgut nicht weiter befördern. Der Frachtführer verlangte Schadensersatz von ihrem Auftraggeber und erklärte, dass das Umstürzen der Blechplatten auf eine fehlende Verpackung in Verbindung mit einer unsachgemäßen Verladung des Transportguts zurückzuführen sei. Für die hierdurch entstandenen Schäden habe der Auftraggeber unabhängig von einem Verschulden einzustehen. Außergewöhnliche Fahrmanöver, durch die das Transportgut besonderen Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen wäre, habe es nicht gegeben.
Pflichten des Versenders und Frachtführers bei der Verladung
Die Verantwortlichkeit ist für Transporte innerhalb Deutschlands in § 412 Abs. 1 HGB geregelt. Danach ist grundsätzlich der Absender für die Verladung des Transportguts zuständig. Der Absender hat das Frachtgut so zu verladen, dass es während der Beförderung vor äußeren Einwirkungen geschützt ist und auch der Frachtführer keinen Schaden erleidet. Die Verladung umfasst das Verbringen des Transportguts auf den LKW-Auflieger und dessen sichere Befestigung. Wird bei einem Transport der LKW aufgrund unsachgemäßer Beladung, Ladungssicherung und/oder Verpackung beschädigt, kommen Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten, Ersatzwagenkosten sowie die entgangene Fracht während der notwendigen Reparaturzeit in Betracht.
Den Frachtführer trifft hingegen die Pflicht zur so genannten betriebssicheren Verladung. Dies bedeutet, dass der Frachtführer dafür Sorge zu tragen hat, dass durch die Art und Weise der Verladung die Betriebssicherheit und somit auch die Verkehrssicherheit des LKW nicht beeinträchtigt werden.
Mögliches Mitverschulden des Frachtführers bei Verladung durch den Absender
Ein Mitverschulden des Frachtführers ist nach § 414 II HGB möglich, wenn für den Fahrer bei der Verladung erkennbar ist, dass die Güter durch den Absender nicht ordnungsgemäß verpackt sind werden und dass eine Beschädigung der Ladung während der Ausführung des Transports möglich ist. Er muss in diesen Fällen eine Weisung des Auftraggebers einholen. Holt er keine Weisung des Auftraggebers ein, trifft ihn ihm Schadensfall ein Mitverschulden.
Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Verpackung
Der Absender ist für die ordnungsgemäße Verpackung des Transportguts verantwortlich. Er haftet gemäß § 414 Abs. 2 HGB, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für etwaige Schäden und Aufwendungen des Frachtführers, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen. Eine beförderungssichere Verpackung gemäß § 411 Satz 1 HGB erfordert, dass das Gut verpackt werden muss, soweit es mit dem vertragsgemäß gestellten Transportmittel nur in verpacktem Zustand befördert werden kann, und dass die Verpackung in diesem Fall sicherstellen muss, dass sich vorhersehbare Transporteinflüsse wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte in engen Kurven, Bremswirkungen und die Bewegung des Gutes auf dem Transportmittel nicht schädigend auf das Gut selbst oder auf das Transportmittel des Frachtführers auswirken können.
Wegfall der Haftung
Die Haftung des Frachtführers entfällt, wenn der Absender trotz eindeutiger Warnungen auf die Ausführung des Transports besteht und die Bedenken des Fahrers mit der Versicherung der Sicherheit des Transports zerstreut werden.
Entscheidung des Gerichts
Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsvertrag nicht selbst ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt einen selbständigen (Unter-) Frachtvertrag mit diesem ab. Er ist Absender im Sinne des § 407 HGB, weil er Vertragspartner des (Unter-) Frachtführers ist.
Ansprüche aus § 414 HGB stehen dem Unterfrachtführer nur gegen seinen Absender, also den Hauptfrachtführer, und nicht gegen den ursprünglichen Absender zu.
Entscheidend für eine Mitverantwortung des Frachtführers nach § 414 II HGB ist, ob dieser erkennt, dass das Gut nicht beförderungssicher oder betriebssicher verpackt ist, oder ob die Gefahr eines Schadenseintritts nach den Umständen für ihn ohne Weiteres ersichtlich ist. Bei Kenntnis oder Evidenz des Verpackungsmangels muss er einen Hinweis an den Absender erteilen, um diesem die Gelegenheit zu Weisungen zu geben (§ 418 HGB).
Da der Frachtführer im Fall seine Bedenken mitgeteilt hatte und eine Weisung des Absenders, also des Hauptfrachtführers eingeholt hatte, konnte er Schadensersatz für den am LKW entstandenen Schaden am LKW verlangen. Eine Haftung des Frachtführers aus § 425 HGB entfällt, wenn der Absender trotz eindeutiger Warnungen auf den Antritt der Reise besteht.
Empfehlungen und Hinweise
Wir empfehlen sowohl den Frachtführern als auch den Absendern, sich mit den Bestimmungen des HGB vertraut zu machen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen. Wie der Fall zeigt, kann eine kurze Erklärung zur Haftungsumkehr und damit zur Haftung des Unternehmens führen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu