Urteilsbesprechung: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04. Oktober 2024 – C-541/20 bis C-555/20

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Oktober 2024 die regelmäßige Rückkehrpflicht von LKW für nichtig erklärt.

Das Ende der regelmäßigen Rückkehrpflicht

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Oktober 2024 die regelmäßige Rückkehrpflicht von LKW für nichtig erklärt. Das Mobilitätspaket I (VO 2020/1054/ 2020/1055; 2020/1057) wurde im Übrigen bestätigt.

Sachverhalt:

Im Jahr 2020 haben Litauen, Bulgarien, Rumänien, Zypern, Ungarn, Malta und Polen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen das Mobilitätspaket I geklagt. Insgesamt wurden fünfzehn neue Regelungen, wie zum Beispiel die Kabotage-Regelungen, die Entsenderegelungen für Fahrer, die Mindestanforderungen an Niederlassungen im Ausland, oder eben die regelmäßige Rückkehrpflicht zu einer der Betriebsstätten im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmens angefochten.

Urteil:

Der Europäische Gerichtshof ist der Empfehlung des Generalanwalts gefolgt und hat die regelmäßige Rückkehrpflicht für nichtig erklärt. Die Lkw mussten laut den EU-Regelungen bisher alle acht Wochen in den Staat, in dem das jeweilige Transportunternehmen niedergelassen ist, zurückkehren. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der EU-Gesetzgeber keine ausreichenden Informationen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrpflicht nachgewiesen hat.

Es fehlte insbesondere eine Folgenabschätzung für die zusätzliche CO²- Belastung, die durch Leerfahrten in den Niederlassungsstaat entsteht. Die Rückpflicht steht deshalb im Widerspruch zu den klimapolitischen Zielen der Europäischen Union. Darüber hinaus benachteiligt die Rückkehrpflicht Transportunternehmen aus Mitgliedstaaten, die an Außengrenzen der Europäischen Union oder auf Inseln liegen. Für Staaten wie Zypern oder Malta stellt die Rückkehrpflicht eine viel höhere Belastung als für Unternehmen aus Zentraleuropa dar.

Die Gültigkeit der darüber hinaus beanstandeten Regelungen des Mobilitätspaket wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.

Folgen für den Verkehr

Mit der Nichtigkeitserklärung der LKW- Rückkehrpflicht ist die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Rückkehrpflicht entfallen. Derzeit gibt es keine Planungen der EU-kommission für eine  Neuregelung für eine Rückkehrpflicht.

Empfehlungen und Hinweise

Wir empfehlen allen Transportunternehmen sich mit den Regeln des Mobilitätspakets vertraut zu machen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen. Außerdem sollten Änderungen und aktuelle Urteile bei jeglichen Geschäftsvorgängen berücksichtigt werden, um auf den aktuellen rechtlichen Stand zu stehen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu.

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