Neue Vorschriften – Einführung des Online- Widerrufsbuttons

Verbraucher erhalten künftig eine zusätzliche, benutzerfreundliche Möglichkeit, ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auszuüben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

Am 22. November 2023 wurde die Richtlinie (EU) 2023/2673 erlassen, die die Einführung eines sogenannten elektronischen Widerrufsbuttons vorsieht. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten dadurch eine neue, benutzerfreundliche Möglichkeit, ihr Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags auszuüben. Der Entwurf des deutschen Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt diese Vorgaben in nationales Recht um. Die Umsetzungsfrist endet am 19. Dezember 2025.

Wesentliche Neuerungen

  1. Online-Widerrufsbutton

Unternehmer, die Verträge über eine Online- Interface anbieten, sind künftig verpflichtet, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen.
Über diesen Button können Verbraucher ihr gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht für online geschlossene Verträge ausüben. Die Pflicht gilt gleichermaßen für Verträge über Waren, Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen.

  1. Wegfall der Pflicht zur Bereitstellung der Vertragsbedingungen in Papierform

Unternehmer sind künftig nicht mehr verpflichtet, die Vertragsbedingungen in Papierform bereitzustellen – auch nicht auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Diese Änderung trägt der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und soll die Unternehmer administrativ entlasten.

Gestaltung des Widerrufsbuttons

Der Gesetzentwurf verlangt, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag ebenso unkompliziert widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Zu diesem Zweck ist der Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website eine klar erkennbare und leicht zugängliche Funktion zum Widerruf bereitzustellen, die sowohl die Abgabe der Widerrufserklärung als auch die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Vertrag ermöglicht.

  • Die Funktion muss mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer inhaltlich ebenso eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.
  • Sie muss während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar, gut sichtbar platziert und jederzeit problemlos nutzbar sein.

Die Widerruffunktion muss es den Verbrauchern ermöglichen, dem Unternehmer ihre Widerrufserklärung zu übermitteln und dabei auf einfache Weise folgende Angaben zu machen bzw. zu bestätigen:

  1. Vor- und Nachname des Verbrauchers,
  2. Identifizierungsdaten des betroffenen Vertrags,
  3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Bestätigung des Widerrufseingangs übermittelt werden soll.

 

Nach Übermittlung dieser Angaben ist der Unternehmer verpflichtet, die Abgabe der Widerrufserklärung über die Bestätigungsfunktion zu ermöglichen, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung versehen sein muss.

Bedeutung für Unternehmer

Die Reform des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts verpflichtet Unternehmer insbesondere dazu:

  • ihre Widerrufspolitik in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzupassen,
  • die technischen Strukturen ihrer Websites den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu aktualisieren.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder kontakt@graulaw.eu.

SIE HABEN FRAGEN ODER BENÖTIGEN UNSEREN RAT?

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen weiter.