Gesetzliches Pfandrecht an dem Frachtgut

Frachtführer haben nach § 440 Handelsgesetzbuch (HGB) ein gesetzliches Pfandrecht an transportierten Gütern.

Wir erklären in diesem Artikel, was dies für Transportunternehmen und Ihre und Auftraggeber bedeutet – kompakt und praxisnah.

§ 440 HGB ist immer dann anzuwenden, wenn auf den Frachtvertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar ist. Die gilt grenzüberschreitenden Transportaufträgen, auf die die CMR-Konvention anwendbar ist, wenn auf den Vertrag im übrigen deutsches Recht anwendbar ist und die Geltendmachung des Pfandrechts nicht im Widerspruch zur CMR-Konvention steht.

Was regelt § 440 HGB?

Das Handelsgesetzbuch gibt Frachtführern ein gesetzliches Pfandrecht an übergebenem Frachtgut – zur Sicherung offener Forderungen aus dem Frachtvertrag. Das bedeutet: Solange sich das Gut im Gewahrsam des Frachtführers befindet, kann er es zurückbehalten, wenn der Auftraggeber nicht zahlt.

  1. Pfandrecht für Forderungen aus dem konkreten Frachtvertrag

 § 440 HGB verleiht dem Frachtführer ein gesetzliches Pfandrecht an den ihm übergebenen Gütern zur Sicherung von Forderungen aus dem Frachtvertrag, dem ausgeführten Transport zugrunde liegt. Dies betrifft alle durch den Frachtvertrag begründete Forderungen.

Ist der Absender nicht der Eigentümer des Frachtguts, so muss die Zustimmung des Dritten in die Beförderung des Gutes vorliegen.

  1. Pfandrecht für Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Frachtführer und Auftraggeber

Unter folgenden Voraussetzungen kann das Pfandrecht darüber hinaus auch Forderungen aus anderen Frachtverträgen mit demselben Absender sichern:

  • Forderungen müssen unbestritten sein (zumindest bis zur Geltendmachung),
  • Das Frachtgut muss im Eigentum des Schuldners

Dieses erweiterte Pfandrecht dient der Sicherung einer laufenden Geschäftsbeziehung.

Entstehung des Pfandrechts: Voraussetzungen für das gesetzliche Pfandrecht

Das Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes, sobald:

  • auf den Frachtvertrag deutsches Recht anwendbar ist,
  • ein wirksamer Frachtvertragt vorliegt,
  • sich das Gut im Besitz des Frachtführers befindet,
  • eine zu sichernde Forderung aus einem Transportvertrag vorliegt,
  • kein vertraglicher Ausschluss oder Vorrang eines Drittrechts besteht.

Das Pfandrecht besteht nur so lange, wie sich die Güter im Gewahrsam des Frachtführers befinden. Wird das Gut ausgeliefert, erlischt das Pfandrecht.

Was umfasst das Pfandrecht konkret?

Das Pfandrecht umfasst alle Sachen, die Gegenstand der Beförderung sind, auch die Verpackung und die Begleitpapiere, sofern diese im Besitz des Frachtführers gelangt sind. Das Gut muss dabei durch Pfandverkauf verwertbar sein.

Was darf der Frachtführer im Ernstfall tun?

Kommt es zur Zahlungsrückständen, darf der Frachtführer:

  • die Herausgabe des Guts verweigern („Zurückbehaltungsrecht“),
  • das Gut zur Sicherheit einbehalten,
  • das Gut ggf. verwerten – z. B. durch öffentliche Versteigerung nach den §§ 1233 ff. BGB.

Wichtig: Vor einer Verwertung ist in der Regel eine Pfandandrohung sowie eine angemessene Fristsetzung erforderlich.

Risiken für Auftraggeber und Dritte

Für Auftraggeber, aber auch für Empfänger und Eigentümer von Gütern, ergeben sich folgende Risiken:

  • Wird das Pfandrecht wirksam ausgeübt, kann es zu Lieferverzögerungen oder sogar Verlust der Ware kommen,
  • Auch Eigentumsvorbehalte Dritter schützen nicht automatisch vor der Verwertung, wenn der Frachtführer gutgläubig war.

Empfehlungen für Unternehmen

Für Frachtführer:

  • Pfandrechte gezielt einsetzen – aber nur bei klar belegbaren Forderungen,
  • Schriftliche Pfandandrohung und Fristsetzung dokumentieren,
  • Vertragsmuster regelmäßig juristisch prüfen lassen.

Für Auftraggeber und Warenempfänger:

  • Zahlungsfristen beachten, um Pfandrechte zu vermeiden,
  • In Verträgen Pfandrechtsklauseln prüfen oder regeln.

Fazit: Pfandrecht kennen – Konflikte vermeiden

Das gesetzliche Pfandrecht nach § 440 HGB ist ein wirkungsvolles, gesetzlich verankertes Druckmittel zur Sicherung berechtigter Ansprüche. Wer als Unternehmer mit Frachtgut handelt – ob auf Versender, Frachtführer- oder Empfänger – sollte die Voraussetzungen und Grenzen genau kennen – um Rechte zu wahren und Risiken zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu.

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