Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland

Am 30. Juli 2020 sind wichtige gesetzliche Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland in Kraft getreten. Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde vom Bundestag geändert. Anlässlich der Verabschiedung der Novelle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) durch den Bundestag veranstaltet die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer AHK Polen ein Webinar zu den eingeführten Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Für die Kanzlei GRAU Rechtsanwälte PartGmbB hat Frau Rechtsanwältin Adriana Grau an der Konferenz teilgenommen und in der Expertenrunde einen Vortrag zum Thema „Neue gesetzliche Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern in Deutschland – Änderungen des Entsendegesetzes“ gehalten.

Eine der wichtigsten Änderungen für Unternehmer, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, ist die Ersetzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Einführung einer Verpflichtung zur Sicherstellung der Entlohnung der Arbeitnehmer, die den in Deutschland geltenden nationalen Standards entsprechen muss, einschließlich derjenigen, die sich aus Tarifverträgen, nationalen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften ergeben. Was zählt also als Lohnbestandteil? Die Antwort auf diese Frage ist unterschiedlich und hängt von der Region ab, in der die Arbeit verrichtet wird, von Zulagen, Zuschlägen und Zusatzleistungen sowie von der Berufserfahrung und der Ausbildung der Beschäftigten. Alles, was ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die geleistete Arbeit in Form von Geld- oder Sachleistungen beanspruchen kann, ist Bestandteil des Arbeitsentgelts.

Eine weitere Änderung sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung erstatten muss. Dabei ist zu beachten, dass diese Kosten nicht Teil der Vergütung sind.

Ein besonderer Schutz wurde für Arbeitnehmer in Fällen von „Langzeitentsendung“ von mehr als 12 Monaten (18 Monate im Falle einer begründeten Meldung beim Zollamt) etabliert. Für diese Arbeitnehmer gelten alle Beschäftigungsbedingungen, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der am Ort der Beschäftigung geltenden Tarifverträge, festgelegt sind.

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