Ist ein Transportunternehmen regelmäßig als Subunternehmer für große Speditionen mit einer herausragenden Marktposition tätig, kommt es häufig zu Konflikten wegen nicht getauschter Paletten oder angeblicher negativer Salden auf Paletten-Konten. Nicht selten werden die angeblichen Forderungen für nicht getauschte Paletten mit den Frachtlohnforderungen des Transportunternehmens verrechnet. In dieser Situation ist es für Transportunternehmen oftmals nicht einfach, seine berechtigten Forderungen durchzusetzen.
Darf der Auftraggeber Ersatz für nicht getauschte Paletten fordern?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Transportunternehmens überhaupt Paletten zu tauschen. Etwas anderes gilt, wenn in einem Transportauftrag eine Tauschpflicht vereinbart wird. Transportaufträge, die über Frachtbörsen vergeben werden, enthalten oftmals nur einen allgemeinen Hinweis auf eine Tauschpflicht. Die Konditionen für den Paletten-Tausch ergeben sich erst aus dem gesondert übersandten Transportauftrag. Um Nachteile zu vermeiden, sollte der Transportauftrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der endgültigen Annahme und Ausführung des Transports geprüft werden und der Fahrer muss entsprechend informiert werden.
Da es zahlreiche unterschiedliche Ausgestaltungen hierfür gibt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Tauschpflicht fair ausgestaltet ist oder ob der Transportunternehmer durch diese Pflicht unangemessen benachteiligt wird. Eine Unangemessene Benachteiligung kann sich zum Beispiel bei einer Verpflichtung zum Rücktransport von Tauschpaletten, ohne dass eine Vergütung für den Rücktransport durch den Auftraggeber geschuldet wird. Da es zahlreiche Ausgestaltungen von Tausch-Pflichten gibt, kann nicht pauschal gesagt werden, in welchen Fällen eine Tausch-Pflicht wirksam vereinbart wurde. In Deutschland gibt es kein Gesetz, dass eine Verpflichtung des Transportunternehmers festlegt. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik bezieht sich immer nur auf Einzelfälle und ist nicht einheitlich.
Darf der Auftraggeber ein Paletten-Konto führen?
Die Führung eines Paletten-Kontos setzt grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Transportunternehmen voraus, aus dem sich die Bedingungen für den Paletten-Tausch und das Paletten-Konto ergeben. Häufig sind derartige Vereinbarungen auch in Rahmenverträgen enthalten. Es kann aber auch sein, dass Auftraggeber ein Paletten-Konto führen, obwohl es hierzu keine gesonderte Vereinbarung der Parteien gibt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Transportunternehmer überhaupt über die Führung eines Paletten-Kontos informiert wurde und ob er regelmäßig durch den Auftraggeber über den Stand des Paletten-Kontos informiert worden ist. Hat der Transportunternehmer regelmäßig Informationen über den Stand eines Paletten-Kontos erhalten, ist ihm bekannt, dass der Auftraggeber dieses Konto führt. Wenn er auf die übersandten Saldo-Mitteilungen über die Paletten durch den Auftraggeber nicht reagiert, kann es dazu kommen, dass von einer stillschweigenden Akzeptanz des Kontos und seiner Richtigkeit ausgegangen wird. Daher ist es wichtig, auf entsprechende Mitteilungen des Auftraggebers jeweils zeitnah zu reagieren.
Nicht berechtigte Paletten-Forderungen sollten zeitnah zurückgewiesen werden. Informiert ein Auftraggeber unregelmäßig, in großen Zeitabständen oder am Ende einer Geschäftsbeziehung, sollte diesen Forderungen entgegengetreten werden und eine Klärung des Kontos und die Bezahlung der berechtigten Frachtlohnforderungen verlangt werden.
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