Die aktuell in Deutschland geltenden E-Commerce-Vorschriften sind darauf ausgerichtet, den Abschluss sowie die Kündigung von Online-Verträgen so einfach wie möglich zugänglich zu machen.
Dies findet seine Bestätigung in der Einführung einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bestell- und Vertragskündigungsbuttons auf der Website des jeweiligen Unternehmers. Weiterhin soll im Zuge der von der EU geplanten Veränderungen ein Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge eingeführt werden.
Im vorliegenden Artikel wollen wir uns mit den aktuellen Regelungen befassen, die den ersten der oben genannten Buttons, d.h. den Bestellbutton, betreffen.
Durch die sogenannte „Button-Lösung“ soll vorrangig sichergestellt werden, dass der Verbraucher bewusst seine Bestellung aufgeben und dabei problemlos unterscheiden kann, ob es sich hierbei um eine zahlungspflichtige Bestellung handelt oder nicht. Sodann muss jeder Unternehmer, der einen Online-Shop betreibt, die geltenden Button-Vorschriften einhalten, wenn er einen Fernabsatzvertrag mit den Kunden wirksam abschließen und mögliche Abmahnungen vermeiden will.
Wie muss der Bestellbutton aussehen?
Die „Button-Lösung“ bildet das Ergebnis einer langwierigen Debatte zum Schutz der Verbraucher vor versteckten Verbindlichkeiten bei Online-Bestellungen. Der Gesetzgeber hat somit die Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, dazu verpflichtet, einen deutlich gekennzeichneten Bestellbutton, in Form von etwa einem Warnsignal, einzuführen. Durch Anklicken des Buttons erklären sich die Nutzer unmissverständlich damit einverstanden, eine zahlungspflichtige Bestellung aufgegeben zu haben. Deswegen muss der Button deutlich gekennzeichnet sein. Hierzu kann die auf dem Button platzierte Phrase „zahlungspflichtig bestellen“ als Standardbezeichnung verwendet werden. Auch weitere denkbare Formulierungen müssen eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweisen. Die Kennzeichnung des Buttons muss gut lesbar und seine Form klar abgegrenzt sein. Insbesondere soll sich die Farbe des Buttons vom Hintergrund abheben, um die Aufmerksamkeit des Nutzers auf sich zu lenken.
Des Weiteren muss der Button während des Scrollens immer sichtbar sein und immer in direktem Zusammenhang mit den Angebotsinformationen stehen. Darüber hinaus müssen alle vertragsbezogenen Informationen über dem Button aufgeführt werden. Insbesondere sollen die Informationen über den Vertragsgegenstand, wie u.a. die Angaben zur Rechnungserstellung, zur Lieferadresse und zur Zahlungsart dort platziert werden. Im Weiteren muss dort auf die AGB und auf das geltende Widerrufsrecht hingewiesen werden. Ferner müssen die Produktbeschreibungen mit den dazugehörigen Bildern sowie Informationen zum Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen, zu dem Gesamtpreis und zur etwaigen Zusatzkosten, einschließlich der Versandkosten, vorhanden sein. Die Verweise auf Links allein sind nicht ausreichend. Sollte der Button nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sein, kommt gem. § 312 g Abs. 4 BGB kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande.
Wer muss die Button-Lösung anwenden?
Die aktuellen Vorschriften über den Bestellbutton finden sowohl in Bezug auf unternehmerische Dienstleistungen, als auch auf den Warenverkauf, ihre Anwendung. Demzufolge sind alle Unternehmer, die im B2C-Modell tätig sind und Online-Shops betreiben, gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Bestellvorgänge an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Verträgen mit anderen Unternehmern, d.h. im B2B-Modell. Im Weiteren gelten die Vorschriften auch für Betreiber von Shops auf eBay und auf ähnlichen Verkaufsplattformen. Hier muss der Bestellbutton entsprechend angepasst werden (z.B. „Angebot abgeben/bestätigen“), damit das dort ersichtliche aktuelle Maximalangebot als der verpflichtende Zahlungspreis vom Käufer wahrgenommen wird. Sollten diese Vorschriften nicht eingehalten werden, drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.
Grau Rechtsanwälte PartGmbB bietet juristische Unterstützung für E-Commerce-Unternehmer betreffend aller mit dem Betreiben eines Online-Shops in Deutschland einhergehenden rechtlichen Aspekte.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu.