BattDG Gesetz in Deutschland. Welche Pflichten gelten für Batteriehersteller & Händler?

Neues Batterie- Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft ab August 2025: Diese Pflichten gelten für Batteriehersteller & Händler

Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) tritt am 18. August 2025 in Kraft. Im Mittelpunkt stehen behördliche Zuständigkeiten, Registrierungspflichten, Datenmeldungen und Sanktionen – nicht die Produkteigenschaften der Batterien selbst. Wer Batterien oder batteriebetriebene Produkte in Deutschland in Verkehr bringt, sollte sich frühzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten.

Für wen gilt das BattDG?

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die in Deutschland:
  • Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien in Verkehr bringen,
  • Batterien gewerblich vertreiben, importieren oder exportieren,
  • als Onlinehändler oder Plattformbetreiber Batterien oder batteriebetriebene Geräte anbieten,
  • als Fulfillment-Dienstleister Lagerung, Verpackung oder Versand übernehmen.
Auch Hersteller mit Sitz im Ausland, die direkt an Endnutzer in Deutschland liefern, unterliegen den Regelungen des BattDG.

Zentrale Pflichten nach dem BattDG

  1. Registrierungspflicht

    Alle Hersteller und Importeure müssen sich künftig bei der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) registrieren. Ohne Registrierung ist der Vertrieb in Deutschland verboten.
  2. Datenmeldungen und Mitteilungspflichten

    Unternehmen müssen regelmäßig Informationen an die zuständige Behörde übermitteln:
    • Mengen der in Verkehr gebrachten Batterien,
    • Ergebnisse zu Rücknahme & Recycling,
    • Änderungen bei Unternehmensdaten oder Produktkategorien.
  3. Nachweisführung und Dokumentation

    Rücknahmesysteme und Recyclingprozesse müssen nachweisbar und prüfbar organisiert sein.
  4. Rücknahmepflicht

    Batterien müssen vom Anbieter unentgeltlich zurückgenommen werden. Dies gilt sowohl für den stationären Handel als auch für den Versandhandel.
  5. Kennzeichnung- und Hinweispflichten

    Die Endnutzer sind sichtbar und verständlich hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass sie zur Rückgabe gesetzlich verpflichtet sind. Zusätzlich sind die Batterien mit dem „Mülltonnen-Symbol“ zu kennzeichnen.
  6. Pflichten für Onlinehändler und Fulfillment-Dienstleister

    Diese Akteure müssen sich vergewissern, dass ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist. Andernfalls können sie selbst haften.

Neue Batteriekategorien – mit individuellen Pflichten

Im Zuge der neuen Regelung wurden die Batteriearten neu klassifiziert. Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Pflichten – insbesondere bei Registrierung, Rücknahme, Kennzeichnung und CO₂-Nachweis:
  1. Gerätebatterien

    Das sind Batterien für den Alltagsgebrauch. Sie müssen künftig leicht entnehmbar und deutlich gekennzeichnet sein.
  2. Starterbatterien

    Diese Batterien kommen in Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zum Einsatz, z. B. zum Starten und Beleuchten. Für sie gelten Kennzeichnungspflichten und künftig wohl auch Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und CO₂-Bilanzierung.
  3. Traktionsbatterien

    Dabei handelt es sich um Batterien für den Antrieb von E-Fahrzeugen – etwa in Elektroautos oder E-Bussen. Hier gelten die umfangreichsten Pflichten: Registrierung, Batteriepass, Rücknahme, Haltbarkeitsnachweis, CO₂-Bilanz und Kennzeichnung.
  4. Industriebatterien

    Diese kommen z. B. in Solaranlagen, Gabelstaplern, USV-Systemen oder stationären Energiespeichern zum Einsatz. Auch sie unterliegen der Registrierungspflicht und – abhängig vom Typ – der Batteriepass- und CO₂-Dokumentation.
  5. Batterien für leichte Verkehrsmittel

    Diese neu eingeführte Kategorie umfasst Akkus in E-Bikes, E-Scootern, Hoverboards und ähnlichen Fahrzeugen. Hier gelten besondere Anforderungen an Ladezyklen, Haltbarkeit, Sicherheit und Kennzeichnung – zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Das BattDG sieht bei Verstößen folgende Sanktionen vor:
  • Bußgelder bis zu 100.000 €
  • Vertriebsverbote
  • Veröffentlichung von Verstößen
Weitere Verwaltungsmaßnahmen wie z.B. Rücknahmepflicht

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