Am 28. Juni 2025 treten die Bestimmungen des BFSG-Gesetzes in Kraft. Bis dahin müssen Website-Betreiber ihre Websites an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen anpassen.
Warum müssen Onlineshops künftig barrierefrei gestaltet sein?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Onlineshops barrierefrei gestaltet sein – das fordert das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Was das für Betreiber bedeutet, welche Anforderungen gelten, ob es Ausnahmen gibt und welche Sanktionen drohen, erfahren Sie hier.
Welche Maßnahmen sind erforderlich?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Anbieter von B2C-Dienstleistungen – insbesondere Betreiber von Onlineshops, Apps und Webseiten – ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind.
Barrierefrei gestaltet sein müssen dabei nicht nur die Produkte oder Dienstleistungen selbst, sondern auch der digitale Zugang zu Informationen, etwa Produktbeschreibungen, Vertragsdetails oder Zahlungsprozesse.
Die Betreiber von Onlineshops müssen dafür sorgen, dass ihr Internetangebot barrierefrei gestaltet ist. Dies könnte beispielsweise umfassen:
- Ausreichende Kontraste: Inhalte müssen visuell klar unterscheidbar sein (z. B. schwarzer Text auf weißem Hintergrund),
- Untertitel und Alternativtexte: Multimediale Inhalte wie Videos benötigen Untertitel oder Transkriptionen, Bilder sollten mit beschreibenden Alternativtexten versehen sein,
- Tastaturbedienbarkeit: Formulare, Buttons und Navigationselemente müssen auch ohne Maus – also per Tastatur – vollständig bedienbar sein.
Zur Orientierung bieten sich an:
- EN 301 549 (europäische Norm zur Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen),
- WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines).
Für Betreiber von Online-Dienstleistungen bedeutet dies, dass sie ihr gesamtes Internetangebot prüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen müssen.
Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen?
Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Angestellten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Deren Produkte müssen jedoch barrierefrei sein.
Weitere Ausnahmen sind in den §§ 16 und 17 BFSG definiert und umfassen:
- durch Barrierefreiheit unverhältnismäßige Kosten
- durch Barrierefreiheit grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung
Achtung: Ausnahmen sind restriktiv auszulegen, müssen ggf. dokumentiert werden und erfordern eine Mitteilung an zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Bis wann müssen die Onlineshops angepasst werden?
Das Gesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Online- Betreiber die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umsetzen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Die Einhaltung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wird von den Marktüberwachungsbehörden überwacht. Bei Verstößen kann die Behörde die Bereitstellung des Produkts auf dem deutschen Markt einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Zudem können Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden.
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