Anforderungen an eine Vereinbarung zur Übernahme des Tauschrisikos beim Palettentausch

Erhält der Frachtführer vom Empfänger der Sendung im Austausch für die übergebene Sendung leere Paletten, hat er diese an den Absender herauszugeben.

Der Frachtführer ist nur verpflichtet, den Tausch zu organisieren, nicht aber für den Erfolg einzustehen.

Es stellt sich jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer dafür haftet, wenn ihm der Empfänger keine, eine geringere Menge an Leerpaletten oder Leerpaletten von schlechter Qualität übergibt.

Zwischen Auftraggeber und Frachtführer kommt es nicht selten zum Streit, ob der Frachtführer dafür haftet, wer für fehlende Paletten verantwortlich ist, wenn an dem Frachtführer an der Entladestelle keine Tauschpalletten übergeben werden. Aufgrund eines Transportvertrages ist der Frachtführer regelmäßig nicht zum Palettentausch verpflichtet. Eine Verpflichtung zum Palettentausch bedarf einer gesonderten Vereinbarung, durch die der Frachtführer das Tauschrisiko übernimmt.

Anforderungen an die Übernahme des Tauschrisikos

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.01.2023

Das Landgericht Duisburg hat im Urteil vom 05.01.2023, Aktenzeichen 22 O 2/22 Urteil über die Voraussetzungen des Zustandekommens einer Vereinbarung über die Übernahme des Tauschrisikos durch den eingesetzten Frachtführer entschieden. Nach der Entscheidung des Gerichts soll aus der bloßen Führung eines etwaigen Lademittelkontos durch den Auftraggeber und einem Abgleich mit dem Frachtführer nicht geschlossen werden können, dass der Frachtführer auch das Tauschrisiko übernehmen wolle.

Auch die bloße regelmäßige Rückführung von Lademitteln im gewissen Umfang durch den Frachtführer spreche ohne weiteres nicht dafür, die Übernahme des Tauschrisikos durch diesen anzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder eine Herausgabe oder Lieferung zusätzlicher Lademittel erfolgt sei noch in der Korrespondenz der Parteien die Herausgabe als Pflicht des Frachtführers anerkannt wurde. Voraussetzung für die Übernahme des Tauschrisikos durch dein Frachtführer sei eine besondere zusätzliche Individualvereinbarung. Neben der ausdrücklichen Vereinbarung muss dem Frachtführer für die Übernahme des Tauschrisikos auch ein Zuschlag zur Fracht gezahlt werden, da der Frachtführer eine derartige Risikoerhöhung grundsätzlich nicht kostenfrei übernimmt. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hierfür nicht ausreichend.

Übernahme des Tauschrisikos durch konkludentes Verhalten

Der Abschluss einer Vereinbarung für den Palettentausch und die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer bedarf keiner besonderen Form. Deshalb ist es möglich, dass eine entsprechende Vereinbarung durch das Verhalten der Parteien begründet wird.

Ein konkludenter Palettentauschvertrag kann beispielsweise  dadurch begründet werden, dass

  • regelmäßig Palettenkonten geführt werden,
  • monatliche Abstimmungen stattfinden,
  • Fehlbestände ausgeglichen werden,
  • und der Frachtführer sich um Rückführung bemüht.

Dementsprechend ist es wichtig, dass der Frachtführer die Korrespondenz mit dem Auftraggeber regelmäßig kontrolliert und etwaigen nicht vereinbarten Pallentenkonten oder Ausgleichsmittelungen klar widersprich.

Grau Rechtsanwälte PartGmbB berät und vertritt Spediteure und Frachtführer ebenso wie Transport- und Verkehrshaftungsversicherer aus dem In- und Ausland im Bereich des Transportrechts.

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