Ablauf von Einwilligungen für Werbezwecke

Direktmarketing. Wie lange dürfen personenbezogene Daten eines Verbrauchers auf der Grundlage einer einmal erteilten Einwilligung verarbeitet werden? Ist in den Rechtsvorschriften das Ablaufdatum der erteilten Einwilligung angegeben?

Newsletter, die von Unternehmern verschickt werden, sind eine wichtige Form der Werbung und eine Möglichkeit, die angebotenen Dienstleistungen oder Waren den Kunden vorzustellen. Weil der Versand von Newslettern mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, muss der Unternehmer sicher sein, dass er über eine angemessene und gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kunden im Bereich des Direktmarketings verfügt. In den meisten Fällen ist die Einwilligung der natürlichen Person, auf die sich die personenbezogenen Daten bezogen haben, im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der DSGVO. Der Versand von Newslettern an Kunden ohne gültige Einwilligung stellt somit einen erheblichen Verstoß gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie eine Reihe von unangenehmen Folgen und Ansprüchen für die Personen dar, deren personenbezogene Daten verletzt wurden. Darüber hinaus ist nach der Stellungnahme des Amtsgerichts München in seinem Urteil vom 14.02.2023, Az. 161 C 12736/22, die zuvor vom Kunden erteilte Einwilligung nicht dauerhaft und kann unter bestimmten Umständen auch von selbst „erlöschen“.

Hintergrund

Der Kläger war bis 2017 Mitglied des Golfclubs und gab im Rahmen dieser Mitgliedschaft seine ausdrückliche Einwilligung zum Erhalt von Newslettern. Nach Beendigung seiner Golfclub-Mitgliedschaft erhielt der Kläger bis Ende 2021 keine Newsletter mehr. Im Jahr 2021 erhielt er eine E-Mail mit Weihnachtswünschen und Informationen über Änderungen für das neue Jahr in sein E-Mail-Postfach. Die Beklagte berief sich im Laufe des Gerichtsverfahrens auf die vom Kläger im Jahr 2015 erteilte Einwilligung, die nach Ansicht des Klägers nicht mehr wirksam war. Das Gericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Sind Einwilligungen mit einem Verfallsdatum versehen?

Das Amtsgericht München vertrat die Auffassung, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung zu Marketingzwecken in dem betreffenden Fall aufgrund der festgestellten Umstände durch Zeitablauf unwirksam geworden sei. In den Entscheidungsgründen wurde zudem darauf hingewiesen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur nicht abschließend geklärt sei, nach welchem Zeitraum und ob überhaupt eine Einwilligung des Einzelnen zu Marketingzwecken erlischt. Im vorliegenden Fall stützte sich das Amtsgericht München auf die fortbestehenden Interessen des Einwilligenden und wies darauf hin, dass bei einer langfristigen Einstellung der Golfclubmitgliedschaft keine Grundlage für die Annahme besteht, dass der Kläger ein fortbestehendes Interesse am Erhalt von Newslettern hat.

Das Landgericht war der Ansicht, dass der Unternehmer keine Grundlage für die Schlussfolgerung hatte, dass die vor mehreren Jahren erteilte Einwilligung noch wirksam sei, wenn der Kläger schon seit mehr als vier Jahren nicht mehr Mitglied des Golfclubs war. Nach Ansicht des Gerichts war zunächst der oben genannte Sachverhalt zu prüfen und in angemessener Weise festzustellen, ob es sich bei dem Unternehmer tatsächlich noch um eine gültige Einwilligung handelte. Das Amtsgericht München stellte daher Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers fest und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung weiterer Verstöße.

Das Urteil des Amtsgerichts München beantwortet im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich die für den Unternehmer wichtigste Frage, nämlich die konkrete Angabe des Zeitraums, nach dem die vom Kunden erteilte Einwilligung als erloschen gelten soll. Allerdings kann angesichts der Position des Gerichts davon ausgegangen werden, dass es für die Wirksamkeit der Einwilligung entscheidend darauf ankommt, ob der Kunde noch ein Interesse daran hat, vom Unternehmer Informationen in Form eines Newsletters zu erhalten, was eine Einzelfallbetrachtung der Umstände des Einzelfalls erfordert.

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