Das Verwaltungsgericht Köln hat am 20.03.2024 in einem Urteil (Aktenzeichen 14 K 6556/20) entschieden, dass die Erhebung der LKW-Maut im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2020 rechtswidrig war, soweit bei der Berechnung der Maut die Kosten für die Verkehrspolizei berücksichtigt worden waren.
Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung der Maut verpflichtet.
Das Gericht hat dies damit begründet, dass die Kosten für die Verkehrspolizei aufgrund der Vorlagen der EU-Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze eingestellt werden durften. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Münster, die dies für den Zeitraum von 2010 bis 2011 bereits entschieden hatten, sind auf den Zeitraum von 2015 bis 2020 vollständig übertragbar. Der Ansatz der Kosten für die Polizei war auch deshalb fehlerhaft, weil darin auch solche Kosten enthalten waren, die für die Erledigung anderer Aufgaben als der Polizei angefallen sind.
Im Urteil hat das Gericht festgestellt, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2018 5,86 % und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 27.10.2020 4,44 % beträgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde. Beim Verwaltungsgericht Köln sind weitere Klagen von Speditionsunternehmen anhängig, in denen nicht nur den Anteil der Polizeikosten, sondern die vollständige Rückerstattung gezahlter Mautgebühren für unterschiedliche Zeiträume begehren. Es steht noch nicht fest, wann das Gericht über diese Klagen entscheiden wird.
Das Urteil bestätigt die Ansprüche der Transportunternehmen die Rückerstattung der LKW-Maut beim Bundesamt für Mobilität und Logistik beantragt haben. Es bleibt abzuwarten, ob eine der Parteien Berufung einlegen wird und wie das Gericht über die weiteren Klagen entscheiden wird.
Grau Rechtsanwälte PartGmbB berät und vertritt Spediteure und Frachtführer im Bereich des Transportrechts.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu