Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18.04.2023 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes veröffentlicht, über den die Bundesregierung nun berät.
Grund für den neuen Gesetzesentwurf
Die Bundesregierung reagiert damit auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts. Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass aufgrund von Art. 3, 5, und 6 der Arbeitszeitrichtlinie eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung besteht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) ebenfalls eine Verpflichtung der Arbeitgeber zur generellen Aufzeichnung der Arbeitszeit festgestellt.
Erfassung digital und am selben Tag
Der Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich digital erfolgen soll. Die Arbeitszeit muss jeweils am Tag der Arbeitsleitung erfolgen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Verlangen über die geleisteten Arbeitszeiten durch Ausdruck der elektronischen Aufzeichnung zu informieren. Die Aufzeichnungen sind auf Deutsch zu erstellen und müssen mindestens für die Zeit von zwei Jahre aufbewahrt werden.
Ausnahmen von dieser Regelung sind nach dem Entwurf in folgenden Fällen möglich:
- bei Anwendung eines Tarifvertrags oder aufgrund eines Tarifvertrages durch eine Betriebsvereinbarung,
- für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern,
- für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Deutschland, die weniger als zehn Angestellte nach Deutschland entsenden sowie
- für Hausangestellte in Privathaushalten.
Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein
Unter Vertrauensarbeitszeit versteht man ein Arbeitszeitmodell, bei dem Arbeitgeber auf die Festlegung des Beginns und des Endes der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet. Dabei vertraut der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt. Bei der Vertrauensarbeitszeit soll der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit an den Arbeitnehmer delegieren und sicherstellen, dass ihm etwaige Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
Bußgeld bei Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflicht
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden können.
Fazit: Arbeitgeber sollten sich auf die digitale Arbeitszeiterfassung vorbereiten
Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wird ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Selbst wenn es eine Übergangszeit von einem Jahr geben wird, sollten Arbeitgeber, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, sich auf die digitale Arbeitszeiterfassung vorbereiten und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen rechtzeitig schaffen.
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