Lieferkettensorgfaltsgesetz: Auswirkung auf Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen und ausländische Lieferanten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten und verpflichtet deutsche Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen. Das Gesetz gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen betreiben, wenn diese mindestens 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeiter haben.

Welche Sorgfaltspflichten gibt es nach dem Lieferkettensorgfaltsgesetz?

Die betroffenen Unternehmen müssen sich angemessen bemühen, umfassende Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zu den Sorgfaltspflichten zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter. Auch bestimmte umweltbezogene Risiken müssen berücksichtigt werden.

Welche Vorkehrungen müssen betroffene Unternehmen treffen?

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Was bedeutet das neue Gesetz für ausländische Lieferanten?

Wenn kleinere Unternehmen direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie vertraglich zur Umsetzung von Sorgfaltsprozessen verpflichtet werden.

Viele Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können jedoch ihrer Natur nach nicht weitergegeben werden. Auch wenn ein großer unter das Gesetz fallender Abnehmer von einem kleineren Zulieferer etwa verlangt, dass er in gewissem Umfang Risiken analysiert, treffen ihn keine Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit. Auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen hätte er nicht zu rechnen.

Autorin: Adriana Grau, LL.M.

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