Zahlreiche Unternehmen beauftragen Subunternehmer oder Kooperationspartner mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung von Werkverträgen oder Transportverträgen oder sonstigen Leistungen. Dabei haben die Subunternehmer und Kooperationspartner regelmäßig direkten Kontakt mit den Endkunden des Auftraggebers.
In diesem Zusammenhang gibt sich immer die berechtigte Sorge, dass die Subunternehmer künftig anstelle ihres Auftraggebers mit dem Endkunden ein Vertragsverhältnis eingehen. Dadurch kann der Auftraggeber erheblich geschädigt werden, weil er von seinem bisherigen Endkunden künftig keine Aufträge mehr erhält.
Wie kann man sich als Unternehmer schützen?
Um diese Situation zu vermeiden, nehmen zahlreiche Auftraggeber in die Verträge mit ihren Subunternehmern Klauseln auf, die verhindern sollen, dass ein Subunternehmer unmittelbar für den Endkunden tätig wird. Selbstverständlich hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse einer Kundenabwerbung durch den Subunternehmer zu verhindern.
Kundenschutzklausel nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Nach der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts, sind Kundenschutzklauseln nur dann wirksam, wenn diese nach Geltungsbereich und Dauer gewisse örtliche, zeitliche und gegenständliche Beschränkungen einhalten. Darüber hinaus, darf die künftige gewerbliche Tätigkeit des Kunden durch die Kundenschutzklausel nicht unnagemessen beeinträchtigt werden. Ob eine konkrete Kundenschutzklausel wirksam vereinbart wurde, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Damit aus einem Subunternehmer oder einem Kooperationspartner kein Konkurrent wird, ist bei der Formulierung von Kundenschutzklauseln Vorsichtgeboten und auf die erforderlichen Beschränkungen und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu achten. Eine unwirksame Kundenschutzklausel bietet hingegen keinen Schutz vor der Konkurrenz des Subunternehmers oder Kooperationspartners.
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