Das Arbeitsgericht Duisburg sowie das LArbG Baden-Württemberg haben bereits Geldstrafen in Höhe von 750 bzw. 2.5000 Euro wegen Verstößen gegen die Auskunftspflichten von Arbeitsgebern gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern und Bewerbern gem. Art. 82 I DSGVO verhängt.
Eine Verletzung soll bereits dann vorliegen, wenn eine Person einen Kontrollverlust über die eigenen Daten erleidet oder eine Einschränkung ihrer Rechte erfährt. In den Urteilen wurde auch klargestellt, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass eine Abmahnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der Personalakte gelöscht wird, und dass der Arbeitgeber Bewerbern unverzüglich Auskunft darüber erteilen muss, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Welche datenrechtlichen Ansprüche stehen einem Arbeitsnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu?
Nach deutschem Recht stehen einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschiedene datenschutzrechtliche Ansprüche zu, die im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt sind. Zu den wichtigsten Ansprüchen zählen:
- Recht auf Auskunft: Der Arbeitnehmer hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind.
- Recht auf Berichtigung: Der ehemalige Arbeitnehmer kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
- Recht auf Löschung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer die Löschung seiner Daten fordern, insbesondere wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Dies betrifft die Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte. Denn diese dient der Rüge eines zu beanstandenden Verhaltens und soll eine Warnfunktion im Hinblick auf die drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Folglich ist die Speicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erforderlich.
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: In bestimmten Fällen kann der ehemalige Arbeitnehmer die Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten verlangen, beispielsweise wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird.
- Recht auf Widerspruch: Der ehemalige Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner Daten widersprechen.
Was soll geschützt werden?
Die Rechte stehen sowohl Arbeitnehmern als auch Bewerbern zu, um sicherzustellen, dass ihre personenbezogenen Daten angemessen geschützt werden und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen verarbeitet werden.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Arbeitsgeber. Neben diesem kann auch eine Person als Verantwortliche anzusehen sein, die sich als „Inhaber“ eines Betriebes ausgibt und eigenverantwortliche Entscheidungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten trifft.
Wie lang ist die Frist für die Auskunftserteilung?
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Informationen über gem. Art. 12 Abs. 3 DS- GVO die getroffenen Maßnahmen unverzüglich, auf jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, gilt das Handeln des Arbeitgebers nach Ablauf einer Frist von mehr als einer Woche jedoch nicht als unverzüglich.
Setzt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine zu kurze Frist, ist das Auskunftsverlangen nicht gegenstandslos, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Was droht bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen die Datenschutzverordnung drohen Bußgelder, Schadenersatzansprüche sowie Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden.
Grau Rechtsanwälte PartGmbB berät auditiert und unterstützt Unternehmen, auch als externer Datenschutzbeauftragter, im Bereich des Datenschutzes.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu.