Cookie Banner in Deutschland

Cookie Banner spielen eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der DSGVO. Bei ihrer Erstellung müssen somit bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die das neue Urteil des Landgerichts Köln enthält (LG Köln v. 19.1.2024, 6 U 80/23, 33 O 311/22).

Was sind die Anforderungen für das Cookie Banner?

Damit die Nutzer ihre eigene Entscheidung treffen können, sollte das Banner genaue und umfassende Informationen über alle verwendete Skripte und Cookies enthalten. Es muss eine Möglichkeit bestehen, jedes Element sowohl abzulehnen als auch zu akzeptieren, wobei es möglich sein muss, die Zustimmung auf einfacher Weise zu widerrufen. Cookies können erst dann gesetzt werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde, und diese Zustimmung muss dokumentiert werden. Außerdem muss sie regelmäßig erneuert werden, bestenfalls alle 6, höchstens 12 Monate.

Was muss das Cookie Banner enthalten?

Das erste Banner, das man sieht, wenn man zum ersten Mal die Webseite aufruft, muss einen Text mit Hinweisen, Knöpfen und Links beinhalten. Aus dem Text muss man entnehmen können, wozu das Banner dient und was passiert, wenn man einen der Knöpfe drückt. Darunter sollten sich in der Regel drei Knöpfe befinden, nämlich „Akzeptieren“, „Ablehnen“ und „Weitere Informationen und Einstellungen“. Bemerkenswert ist, dass mit dem Drücken des Knöpfens „Ablehnen“ werden nur technisch notwendige Cookies akzeptiert. Das Banner sollte auch Anhänge für Datenschutzinformationen und ein Impressum, wobei das Öffnen der Anhänge nicht zur Annahme von Cookies führen darf, die nicht technisch notwendig sind. Außerdem muss es die Möglichkeit gegeben sein, verschiedene Cookies-Arten zu akzeptieren, wie die erforderlichen, statistische und Marketing-Cookies.

Das sollte vermieden werden

Nicht empfehlenswert ist Erstellen von Bannern, die den Nutzer in die Irre führen sollen. Dies bedeutet, dass der Knopf „Akzeptieren“ nicht auffälliger oder größer sein sollte als der Knopf „Ablehnen“. Es ist zwar nicht verboten, stößt aber auf erhebliche Kritik. Nach der neuesten Rechtsprechung des Landgerichts Köln ist es jedoch unzulässig, dass auf dem ersten Banner die Option „ablehnen“ nicht erscheint und sie erst anhand eines weiteren Knopfes aufrufbar ist. Die Schlussfolgerung ist daher, dass die Annahme von Cookies völlig freiwillig erfolgen muss und eine aktive Entscheidung des Nutzers darstellen sollte.

Grau Rechtsanwälte PartGmbB berät auditiert und unterstützt Unternehmen, auch als externer Datenschutzbeauftragter, im Bereich des Datenschutzes.

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