Ab wann besteht und in welcher Höhe besteht nach deutschem Recht ein Standgeld-Anspruch?

Kann ein LKW aufgrund Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle nicht für die Erfüllung eines Folgeauftrags eingesetzt werden, entsteht dem betroffenen Transportunternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Der Anspruch auf Standgeld ist in der CMR-Convention nicht geregelt.

Regelung nach deutschem Recht

Haben der Absender und der Frachtführer keine Vereinbarung zum Standgeld getroffen, ist § 412 Abs. 3 HGB anzuwenden, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf den Frachtvertrag anwendbar ist. § 412 Abs. 3 HGB regelt, dass ein Transportunternehmer bei einer zu langen Standzeit einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung hat, wenn die Verzögerung der Be- oder Entladung nicht zu seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

Dieser gesetzlich geregelte Anspruch, darf der Auftraggeber des Frachtführers in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 37/09) entschieden.

Ab wann ist ein Standgeld zu zahlen?

Voraussetzung für ein Standgeld ist eine Überschreitung des Zeitfensters für die Be- und Entladung, die der Frachtführer nicht zu vertreten hat. Ist im Transportvertrag eine bestimmte eine bestimmte Uhrzeit für die Bereitstellung des Lkw vereinbart, kann der Frachtführer davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält.

Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim auch dann, wenn für die Übernahme des Gutes keine fixe Uhrzeit bestimmt ist, sondern ein Zeitfenster (Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.02.2015, Az. 10 C 460/13). Enthält der Transportvertrag keine Regelung dazu, ab wann der Frachtführer ein Standgeld verlangen kann, beginnt die Wartezeit frühestens mit der Ankunft an der Lade- bzw. Entladestelle und der Anzeige der Lade- bzw. Entladebereitschaft.

Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Absender und der Frachtführer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, wie zum Beispiel, dass für Wartezeiten bis zu einer Stunde kein Standgeld zu bezahlen ist. In einem Gerichtsverfahren hat der Frachtführer den Beginn und die Dauer der Wartezeit, für die er ein Standgeld geltend macht, zu beweisen.

In welcher Höhe steht dem Frachtführer ein Standgeld zu?

Zunächst kommt es darauf an, ob die Vertragsparteien im Transportvertrag eine Vereinbarung zur Höhe des Standgeldes getroffen haben. Besteht keine vertragliche Regelung, steht dem Frachtführer gemäß § 412 Abs. 3 HGB ein angemessenes Standgeld zu. Die Angemessenheit der Vergütung bestimmt sich danach welche Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblicherweise im Geschäftsverkehr für die zur-Verfügung Stellung des Fahrzeugs in der Zeit nach Ablauf der Lade- und Entladezeit gezahlt wird. Der Frachtführer kann die Höhe des Standgeldes nicht einseitig bestimmen. Die Beurteilung obliegt dem Richter im Einzelfall. Deutsche Gerichte haben Standgelder zwischen 50,00 EUR und 70,00 EUR als angemessenes Standgeld festgesetzt.

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