Anpassungsbedarf für Arbeitgeber

Erinnerung! Am 01.08.2022 sind im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) wichtige Änderungen des deutschen Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft getreten. Aufgrund dieser Änderungen bestehen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter erweiterte Informationspflichten.

Was hat sich geändert?

Die Informationen müssen schriftlich festgehalten werden und an den neuen Mitarbeiter übergeben werden. Die Arbeitgeber können dies im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch ein gesondertes Schreiben umsetzen. Es sind unter anderem zusätzlich folgende Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten:

  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie etwaiger weiterer Bestandteile des Arbeitsentgelts,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • die etwaige Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  • dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen,
  • ein etwaiger Anspruch auf betriebliche Fortbildung oder betriebliche Altersversorgung,
  • das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Gelten die Änderungen nur für diejenigen, die einen Vertrag nach dem 01.08.2022 unterzeichnet haben?

Nein. Auch Arbeitnehmer, mit denen bereits vor dem 01.08.2022 ein Arbeitsvertrag bestanden hat, können ihren Arbeitgeber zur Erteilung der vorgeschriebenen Informationen auffordern.

Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber?

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2.000,00 EUR.

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