Vertragsklauseln, die auf allgemeine Geschäftsbedingungen verweisen – Risiko der Unwirksamkeit

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2025 – III ZR 59/24 können Klauseln, die die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, Gegenstand einer Klage sein, wenn ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zweifelhaft ist.

Sachverhalt

Im Jahr 2023 versandte das beklagte Telekommunikationsunternehmen an eine Vielzahl von Verbrauchern Werbeschreiben per Post. Diese Unterlagen bestanden aus drei Teilen: einem Anschreiben, einem Antragsformular sowie einer Vertragszusammenfassung. Im Antragsformular war unter anderem folgende Klausel enthalten: „Es gelten die auf der Internetseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein bloßer Verweis auf im Internet verfügbare AGB – ohne Angabe einer konkreten Fassung – als dynamische Verweisung zu verstehen ist. Eine solche Klausel eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen auch nach Vertragsschluss einseitig zu ändern, allein durch die Veröffentlichung einer neuen Version im Internet.

Nach Auffassung des BGH verstößt dies gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Verbraucher kann nicht eindeutig feststellen, welche Fassung der AGB Vertragsbestandteil wird und unter welchen Bedingungen sowie in welchem Umfang spätere Änderungen erfolgen können. Praktisch wird dem Unternehmer damit ein unbegrenztes Änderungsrecht eingeräumt, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers führt.

Empfehlungen

Sofern Sie in Ihren Verträgen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nehmen, sollten Sie statische Verweisungen verwenden – etwa: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 01.01.2025.“ Auf diese Weise vermeiden Sie rechtliche Unsicherheiten und schaffen eine verlässliche Grundlage für Ihre Vertragsbeziehungen.

Grau Rechtsanwälte PartGmbB bietet rechtliche Unterstützung im Bereich des Wirtschaftsrechts, angefangen vom Gesellschafts– und Handelsrecht, über Vertriebsrecht, Arbeitsrecht bis hin zum Insolvenzrecht und Forderungsmanagement.

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