Schutz vor Abwerbung von Arbeitnehmern in Deutschland durch Vertragspartner

Aufgrund des Fachkräftemangels in Deutschland, ist das Know-How von Fachkräften und Leistungsträgern von entscheidender Bedeutung für den Erfolg eines Unternehmens auf dem Markt.

Deshalb versuchen Unternehmen, sich durch die Vereinbarung von Abwerbeverboten vor einer Abwanderung ihrer Arbeitnehmer zur Konkurrenz zu schützen.

Vertragliche Abwerbeverbote von Mitarbeitern sind zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist die Vereinbarung eines vertraglichen Abwerbeverbots mit einem Vertragspartner grundsätzlich zulässig, wenn gewisse Beschränkungen eingehalten werden. Dabei orientiert sich der Bundes-gerichtshof an den Anforderungen für vertragliche Wettbewerbsverbote.

Voraussetzung für die Wirksamkeit von vertraglichen Abwerbeverboten.

Für die effektive gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Abwerbeverboten in Deutschland bestehen hohe Hürden, die durch § 75 f HGB aufgestellt werden. Außerdem soll dem Interesse der beruflichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers, im Vergleich zum Interesse des Arbeitgebers das Know-how seiner Mitarbeiter im Unternehmen zu erhalten oder Wettbewerbsnachteile zu verhindern, grundsätzlich Vorrang gewährt werden. Dies wird durch ein vertragliches Abwerbeverbot verhindert. Unternehmen ist zu empfehlen Regelungen zu vereinbaren, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit oder ein Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien schließen lassen. Dies erhöht die Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten.

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