Gewerbliche Schutzrechte schützen Kreativität und Innovation und geben dem Inhaber ein Monopol für die
gewerbliche Nutzung seiner Erfindungen. Nur durch Schutz solcher Rechte kann es einem Unternehmen gelingen, sich und seine Produkte richtig auf dem Markt zu platzieren und – besonders im Fall von technischen Schutzrechten – die Entwicklungskosten wieder hereinzuholen.
Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen vor allem
Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken. Zudem ist Schutz über das
Urheber- und Wettbewerbsrecht möglich, auch wenn diese Rechte – im Gegensatz zu den erstgenannten – nicht bei Marken- und Patentämtern eingetragen werden.
Patente
Bei den
Patenten und Gebrauchsmustern handelt es sich um
Schutzrechte für neue technische Erfindungen. Eine Erfindung ist dann in dem vorgenannten Sinne
neu, wenn sie vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Als
erfinderisch ist eine Tätigkeit anzusehen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen. Durch ein Patent können technische Gegenstände, chemische Erzeugnisse und Verfahren geschützt werden.
Gebrauchsmuster
Als
Gebrauchsmuster wird eine
neue Erfindung angemeldet, die auf einem
erfinderischen Schritt beruht und
gewerblich anwendbar ist. Eine solche Erfindung im vorgenannten Sinne ist
neu, wenn noch keine druckschriftliche Veröffentlichung über die Erfindung oder deren offenkundige Vorbenutzung im Inland vorliegt. Der Neuheitsbegriff ist somit nicht so eng, wie bei der Anmeldung eines Patents. Die Schutzrechtserteilung erfolgt beim Gebrauchsmuster – im Gegensatz zum Patent –
ohne sachliches Prüfungsverfahren. Geschützt werden technische Gegenstände und chemische Erzeugnisse.
Geschmacksmuster
Durch
Geschmacksmuster werden
ästhetische Gestaltungsformen geschützt. Das Geschmacksmuster muss
neu, eigentümlich und gewerblich verwertbar sein.
Neu in dem vorgenannten Sinne ist eine Gestaltung dann, wenn sie den Fachkreisen nicht bekannt ist. Eine Sachprüfung der Anmeldung findet bei den zuständigen Ämtern – wie bei der Anmeldung der Gebrauchsmuster – nicht statt. Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sind Farb- und Formgestaltungen von Erzeugnissen in
Flächenform (Muster) und in
Raumform (Modell).
Marken
Als
Marken werden solche
Zeichen geschützt, die
graphisch darstellbar sind und
Unterscheidungskraft besitzen.
Unterscheidungskraft besitzen Zeichen, die geeignet sind, die Waren bzw. Dienstleitungen von der eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Marken- und Patentämter prüfen im Markenanmeldeverfahren, ob formelle Anmeldeerfordernisse erfüllt worden sind und ob absolute Eintragungshindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft) der Eintragung nicht entgegenstehen. Die Prüfung hinsichtlich der sog. relativen Eintragungshindernisse, d.h. darüber, ob der Eintragung ältere Rechte entgegenstehen, wird durch die Ämter nicht durchgeführt. Eine solche Prüfung muss durch den Anmelder selbst durchgeführt werden. Die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Rechte können gegen die neu angemeldeten Marken im Rahmen eines
Widerspruchsverfahrens vorgehen. Daher ist eine sorgfältige Recherche vor jeder Markenanmeldung unbedingt notwendig.
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