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Mandanteninfo - Informationen - Regelung zu Ruhezeiten für Fahrer

Änderung der Gesetzeslage zu den Ruhezeiten Print

Am 25.05.2017 ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung Fahrpersonalgesetzes (FpersG) bezüglich der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit der LKW-Fahrer in Kraft getreten. Nachdem Nachbarstaaten wie Frankreich und Belgien es Fahrern gesetzlich verboten hatten, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, sah auch Deutschland den Bedarf für eine eindeutige Vorgabe, wie die Ruhezeiten einzuhalten sind. Die EU-Verordnung Nr. 561/2006 beinhaltet bislang kein ausdrückliches Verbot, die Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen. Die EU-Kommission plant im Rahmen ihrer Mobilitätsstrategie eine Änderung dieser Verordnung und beabsichtigt, ein entsprechendes Verbot für das gesamte Gemeinschaftsgebiet verbindlich vorzuschreiben.

1. bisherige Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland

Die Ruhezeit ist die gesetzlich vorgeschriebene Zeit, die dem Fahrer zur Erholung dienen soll. In dieser Zeit darf der Fahrer keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen oder in Bereitschaft stehen. Auch die Zeit einer doppelten Fahrerbesetzung ist für den Mitfahrenden keine Ruhezeit.

Das Gesetz sah bisher nur eine Regelung des Umfangs der wöchentlichen Ruhezeiten vor. Demnach soll die wöchentliche Ruhezeit 45 Stunden betragen; eine Reduzierung auf mindestens 24 Stunden ist möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 Stunden eingehalten wird und der Ausgleich der nicht genommenen Ruhezeiten innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen erfolgt.

2. Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Nach der Gesetzesänderung hat der Unternehmer gemäß dem neuen § 8a FPersG zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Fahrer seine Ruhezeit nicht in der Fahrerkabine des Lkws oder an einen ähnlich ungeeigneten Ort verbringt.

3. mögliche Sanktionen

Verstöße gegen das neu eingeführte Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug werden Bußgeldern sanktioniert. Wie diese genau berechnet werden, ist noch nicht bundeseinheitlich festgelegt. Es zeichnet sich aber ab, dass jede einzelne Stunde, die der Fahrer während seiner Ruhezeit in der Fahrerkabine verbringt, mit 60,- EUR für den Fahrer und 180,- EUR für den Unternehmer berechnet werden soll. Darüber hinaus kann dem Fahrer die Weiterfahrt untersagt werden bis die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vollständig an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit nachgeholt wurde.

Um die Ziele der Gesetzesänderung, wie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Lkw-Fahrer, Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, durchzusetzen, wurde beschlossen, die Kontrollen auszuweiten.

4. Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat die Fahrten so zu organisieren, dass jeder Fahrer seine wöchentliche Ruhezeit

  • am eigenen Wohnort oder
  • am Ort des Unternehmenssitzes in einer festen Unterkunft mit ausreichenden Sanitäranlagen und Verpflegungsmöglichkeiten oder
  • an einem anderen Ort mit einer geeigneten Schlafmöglichkeit, Sanitäreinrichtungen und Verpflegungsmöglichkeiten

verbringt.

Das neue Gesetz enthält keine genaue Spezifikation, wie geeignete Schlafmöglichkeiten beschaffen sein müssen. Das Bundesamt für Güterverkehr geht davon aus, dass die Anforderungen von Hotels, Motels und Pensionen erfüllt werden. Darüber hinaus können auch andere Räumlichkeiten in Gebäuden wie zum Beispiel angemietete Wohnungen als geeignete Schlafmöglichkeiten in Betracht kommen.

Nicht ausreichend sind Schlafmöglichkeiten, bei denen der Fahrer in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug bleiben muss wie z. B. die Fahrerkabine oder bloßes Campieren neben dem Fahrzeug.

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