Kündigungsbutton bei Fernabsatzverträgen

Als Ergebnis verbraucherfreundlicher Änderungen in Bezug auf den Abschluss und die Beendigung von Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt, Online-Verträge zu kündigen, indem sie einen Kündigungsbutton auf der Webseite des Unternehmens anklicken. Die oben genannte Regulierung gilt für alle Unternehmer, die den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über ihre Website ermöglichen.

Richtlinien für die Gestaltung des Kündigungsbuttons

Unternehmen, die eine Website betreiben, sind gesetzlich verpflichtet, bei der Gestaltung eines Kündigungsbuttons bestimmte Anforderungen zu beachten. Nach § 312k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) muss die Möglichkeit, einen Vertrag zu kündigen, leicht erkennbar und deutlich gekennzeichnet sein, zum Beispiel durch Begriffe wie „Verträge hier kündigen“. Außerdem sollte der Nutzer bei Betätigung des Buttons direkt auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden, auf der er seine Daten, Informationen über den zu kündigenden Vertrag, die Art der Kündigung sowie das Datum, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, eingeben kann. Um die Kündigung des Vertrags abzuschließen, muss der Unternehmer einen zusätzlichen Bestätigungsbutton bereitstellen, der mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend klaren Formulierung gekennzeichnet ist.

Zu beachten ist auch, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, seine Erklärung zur Kündigung des Vertrags zusammen mit dem Datum und der Uhrzeit der Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger so aufzuzeichnen, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch Drücken des Bestätigungsbuttons erfolgt ist.

Anforderungen an die Zugänglichkeit und Bestätigung von Online-Kündigungen

Der Kündigungsbutton muss für alle Nutzer stets leicht und dauerhaft zugänglich sein. Nach dem neuesten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2024, Az. I-20 UKl 3/23, muss der Zugang zur Kündigungsmöglichkeit unmittelbar sein und darf nicht davon abhängen, dass sich der Nutzer zunächst registriert oder in ein Konto auf der Website einloggt. Nach Ansicht des Gerichts verstößt ein Kündigungsverfahren, das so ausgestaltet ist, dass eine Kündigung des Vertrages erst nach Eingabe des Benutzernamens und des Passwortes möglich ist, gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312k Abs. 2 BGB.

Auch sollten die Nutzer die Möglichkeit haben, ihre Kündigung zu dokumentieren. Unternehmer sind verpflichtet, den Zugang der Kündigung unverzüglich zu bestätigen, wobei die Textform, z.B. durch Übersendung einer E-Mail, ausreichend ist.

Wenn der Unternehmer, der gesetzlich verpflichtet ist, einen Kündigungsbutton zur Verfügung zu stellen, diesen nicht auf der Website bereitstellt oder wenn der Button zu einer Login-Seite statt zu einer Bestätigungsseite führt, ist der Nutzer berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung der Frist zu kündigen.

Fällt jeder Fernabsatzvertrag in den Geltungsbereich der Regelung?

Nach § 312k Abs. 1 BGB gilt die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons für alle Verträge, die über eine Website im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden können und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, aufgrund dessen der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher entgeltliche Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons gilt jedoch nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen oder für Verträge, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer besonderen Form, wie etwa einer notariellen Urkunde, bedürfen. Zu beachten ist auch, dass die Regelung nicht nur für Verträge gilt, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Verpflichtung, also ab dem 1. Juli 2022, mit Verbrauchern geschlossen werden, sondern auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden.

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