EU-Vorschriften für Arbeiten im Straßenverkehr

Die Transportunternehmen sind verpflichtet, die in der Europäischen Union geltenden Arbeitsvorschriften für den Straßenverkehr einzuhalten, die zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Verkehrssicherheit eingeführt wurden.

Die Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -Personenverkehr werden vom EU-Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates geregelt.

Für welche Fahrten gilt die Verordnung?

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt für Fälle, in denen der Straßentransport Folgendes betrifft:

  • Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
  • die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass die EU-Verordnung für Beförderungen auf der Straße innerhalb des Gebiets der Länder der Europäischen Union sowie der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.

Fahrbeschränkungen

  1. die Lenkzeit

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit insgesamt 9 Stunden nicht überschreiten. Die zulässige Grenze kann auf 10 Stunden erhöht werden, jedoch nicht mehr als zweimal pro Woche.

Gemäß der geltenden Bestimmungen darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden und die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

  1. Pausen

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach 4,5 Stunden Fahrzeit einen Anspruch auf eine ununterbrochene Fahrpause von mindestens 45 Minuten.

  1. Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit sollte mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung betragen. Als Alternative kann eine regelmäßige tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden. Dabei muss der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden ununterbrochene Ruhezeit umfassen.

Die wöchentliche Ruhezeit eines Fahrers sollte mindestens 45 Stunden betragen. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen ab dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Die wöchentliche Ruhezeit kann verkürzt werden, darf aber nicht weniger als 24 Stunden betragen. Die verkürzte wöchentliche Ruhezeit ist jedoch durch eine gleichwertige Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der dritten Woche nach der Verkürzung genommen wird.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann ein Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen, die mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums betragen.

Pflichten des Verkehrsunternehmens

Die Verkehrsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen beschäftigten Fahrer die Verordnung einhalten. Die Verpflichtungen, die den Unternehmen obliegen, betreffen:

  1. den Verbot derZahlung von Vergütungsbestandteilen an Fahrer, auch in der Form von Prämien oder Zulagen, die von der zurückgelegten Strecke oder der Menge der beförderten Waren abhängen, wenn deren Verwendung die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet,
  2. Einhaltung der vertraglich vereinbarten Beförderungspläne, die den Bestimmungen der Verordnung entsprechen,
  3. Organisation der Arbeit von Fahrern, so dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten können. Dies umfasst die Erteilung geeigneter Anweisungen an den Fahrer und die Durchführung regelmäßiger Kontrollen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Verkehrsunternehmen für die Verstöße deren Fahrer haften.

Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtenschreibers

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Verkehrsunternehmen verpflichtet, in Fahrzeugen, die zur Personen- oder Güterbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingesetzt werden, einen Fahrtenschreiber einzubauen, mit dem jede Fahrt aufgezeichnet wird. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrer entsprechend geschult und in der korrekten Bedienung des Fahrtenschreibers angewiesen werden. Dabei wird hingewiesen, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, den Fahrtenschreiber jederzeit zu überprüfen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei unter +49 (0) 40 180 364 020 oder office@graulaw.eu

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